Die Heranziehung eines oder mehrerer Geschäftsführer einer GmbH zur Haftung liege im Ermessen. Bei dieser Ermessensübung stelle sich die Frage, ob der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der potenziell Haftungspflichtigen und der Höhe ihrer Einkommen Bedeutung zukomme. Zudem liege es im Ermessen der Behörde, an welchen der Gesamtschuldner sie das Leistungsgebot richte.