Die Auslegungs- und Anwendungsprobleme iZm der Abzugsteuer im Rahmen der Inbound-Arbeitskräftegestellung seien weniger dem VwGH als vielmehr dem Gesetzgeber und der von ihm zugedachten Doppelfunktion anzulasten, die bei Zusammentreffen mit der steuersubjektbezogenen und ihrer Natur nach bilateralen DBA-Anwendung zwangsläufig zu Problemen führe. Im Spannungsfeld zwischen nationaler Rechtsgrundlage für die Rückerstattung, völkerrechtlicher Verpflichtung zur Entlastung des Arbeitskräfteüberlassers und Unionsrechtskonformität der gewählten Lösung stoße das Höchstgerichts mit seinen Möglichkeiten an seine Grenzen.