Das BFG hatte zu entscheiden, ob Einkünfte, die in der Schweiz einer dort ansässigen Kapitalgesellschaft zugerechnet wurden, von der österr Finanzverwaltung unter Berufung auf EStR 2000 Rz 104 bei ihrem in Ö ansässigen Gesellschafter und Geschäftsführer erfasst werden könnten. Das BFG habe die Anrechnung der bei der Schweizer Kapitalgesellschaft erhobenen Steuer auf die österr Einkommensteuer bejaht.