EStG 1988: § 2 Abs 2, § 28
VwGH 20. 10. 2021, Ra 2021/15/0008
Eine fruchtgenussberechtigte Person muss − sollen ihr die Einkünfte zugerechnet werden − neben der Tragung der Aufwendungen iZm dem Gegenstand des Fruchtgenusses auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen können, indem sie am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet (vgl zB VwGH 20. 3. 2014, 2011/15/0174, VwSlg 8901/F). In der bloßen Aufrechterhaltung eines bestehenden (mietrechtlich auch grundsätzlich unkündbaren) langfristigen Mietvertrages liegt keine unternehmerische Initiative des Fruchtgenussberechtigten, die für eine relevante Änderung der bisherigen steuerlichen Verhältnisse und damit eine veränderte Einkünftezurechnung spricht.