In einem Beschwerdeverfahren vor dem VfGH wurde eingewendet, dass die Berücksichtigung von Sonderausgaben nur im Wege einer Datenübermittlung einen ungerechtfertigten und damit verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz darstelle. In der Beschwerde wurde eine Vielzahl datenschutzrechtlicher Einwände erhoben. Der VfGH habe die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.