Der OGH habe erstmals dazu Stellung genommen, ob im Fall einer Nichtbenützbarkeit eines Geschäftslokals infolge eines pandemiebedingten Betretungsverbots die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses entfällt und habe eine Zinszahlungspflicht des Bestandnehmers verneint, weil die Pandemie als ein außerordentlicher Zufall die Unbenützbarkeit des Geschäftslokals bewirkt habe. Zur Frage, wie sich ein dem Mieter ausbezahlter Fixkostenzuschuss auf dessen Zinszahlungspflicht auswirkt, war in dieser Vorentscheidung nicht Stellung zu nehmen.