Der Gewinn aus der Veräußerung eines prozentuellen Anteils an einer Mitunternehmerschaft gelte nach Ansicht des BFG nicht als Veräußerungsgewinn, wenn nicht ein bestimmter Mitunternehmeranteil bestehend aus Gesellschaftsanteil und allfällig vorhandenem Sonderbetriebsvermögen veräußert werde. Bei Vorhandensein von Sonderbetriebsvermögen müsse auch dieses aliquot zum Gesellschaftsanteil mitveräußert werden.