Der VwGH hatte kürzlich über die Anwendbarkeit des § 4 Abs 4 Z 2 EStG bei einem Umgründungsmehrwert zu entscheiden, der nicht im Rahmen einer Mehr-Weniger-Rechnung korrigiert worden war. Der Fall wird zum Anlass genommen, die Regelung des § 4 Abs 2 Z 2 EStG und − wenn vorhanden − die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH näher darzustellen.