Im Organisationshandbuch der Finanzverwaltung (OHB) werden in Abschnitt 4.2. "Überwachung des Erklärungseinganges" die Sonderbestimmungen der Quotenregelung (für Steuerberater, Rechtsanwälte, Masseverwalter usw) beschrieben. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Belastungen infolge der COVID-19-Pandemie (zur Quote 2019 siehe ÖStZ 2021/293) wird die übliche Toleranzfrist von einem Monat (30. April) für die Quote 2020 auf insgesamt drei Monate (bis einschließlich 30. Juni 2022) verlängert. Erlass des BMF 11. 3. 2022, 2022-0.191.915.