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Innergemeinschaftliche Lieferung, Vertrauensschutzregelung, Steuervorschreibung (einheitliche); Wiederaufnahme des Verfahrens, Geringfügigkeitsgrenze (absolute)

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2022/140ÖStZ 2022, 135 Heft 5 v. 15.3.2022

UStG 1994: Art 7 Abs 4, Art 20

BAO: § 303

Eine Steuerpflicht des Abnehmers im Rahmen der Vertrauensschutzregelung des Art 7 Abs 4 UStG 1994 setzt voraus, dass der Abnehmer gegenüber dem Lieferanten falsche Angaben gemacht hat, aufgrund welcher der Lieferant von einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nach Art 7 Abs 1 UStG 1994 ausgehen konnte, und dass der Lieferant die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Bei der Steuerschuld gem Art 7 Abs 4 UStG 1994 handelt es sich um eine Steuerschuld eigener Art, die Unternehmer und Nichtunternehmer treffen kann. Bei einem Unternehmer ist − wie sich das aus Art 20 Abs 1 UStG 1994 ergibt − die gem Art 7 Abs 4 UStG 1994 geschuldete Steuer allerdings nicht gesondert, sondern im Umsatzsteuerjahresbescheid vorzuschreiben. Dies gilt auch dann, wenn der Gegenstand (im vorliegenden Fall ein Kfz der gehobenen Preisklasse), dessen Erwerb die Steuer nach Art 7 Abs 4 UStG 1994 auslöst, nicht für das Unternehmen verwendet wird, sondern Privatvermögen bildet (das Bestehen einer Steuerschuld nach Art 7 Abs 4 UStG 1994 konnte allerdings im Revisionsfall noch nicht abschließend beurteilt werden, weil Feststellungen zu den konkret unrichtigen Angaben fehlten, insb eine nachvollziehbare Begründung dazu fehlte, warum der Lieferant auch bei sorgfältiger Überprüfung dieser Angaben nicht habe erkennen können, dass die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 UStG 1994 nicht vorliegen).

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