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Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel Zähes Ringen um Verordnungsvorschlag (Herrnfeld, ZWF 1/2022, S. 2)

Artikelrundschau Jänner 2022 - Teil 1Allgemeines - national, Gesetzesentwürfe, SteuerpolitikMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2022/120ÖStZ 2022, 132 Heft 5 v. 15.3.2022

Die sog digitale Revolution gehe weder am Strafrecht noch am Strafverfahren spurlos vorüber. Durch die Entwicklung des Internets, das zunehmend das Leben der Menschheit bestimmt, sei es auch zur Entwicklung neuer Kriminalitätsformen gekommen. Anzuführen seien ua Cybergrooming, DDoS-Attacken, Hacking, Phishing, die in der analogen Welt nicht vorstellbar seien, aber auch Delikte wie zB Betrug oder Sachbeschädigung, die in der digitalen Welt ohne jegliche territoriale Grenze begangen werden könnten. In jedem Fall hinterlasse der Täter vor allem "digitale Spuren", die für die wirksame Strafverfolgung essenziell seien. Aufgrund unterschiedlicher datenschutzrechtlicher Instrumente innerhalb der EU würden diese digitalen Spuren aber nicht für die Ewigkeit aufbewahrt. Im Gegensatz etwa zu Bankdaten, die mehrere Jahre aufzubewahren seien, gelten für Daten im Bereich der Telekommunikation sehr kurze Aufbewahrungsfristen, teilweise nur Tage. Die zeitlich effiziente Erlangung von elektronischen Beweismitteln sei für wirksame Strafverfolgungsbehörden daher wichtig.

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