Bis zum November 2017 habe für Bestandverträge, die überwiegend Wohnzwecken dienen, eine Begrenzung der Bemessungsgrundlage der Rechtsgeschäftsgebühr mit dem dreifachen Jahresentgelt gegolten. Seitdem seien Bestandverträge über die Miete von Wohnräumen von der Rechtsgeschäftsgebühr gänzlich befreit. In einer Entscheidung zur alten Rechtslage hatte der VwGH die Frage zu klären, ob auch die Anmietung für den Betrieb einer Seniorenresidenz, der Begünstigung unterliegen.