Das BFG hatte sich mit einem internationalen Zurechnungskonflikt zu befassen. Dieser habe sich durch die österr Verwaltungspraxis ergeben, welche unter bestimmten Voraussetzungen die unmittelbare Zurechnung der Einkünfte einer Körperschaft zu ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer vorsah. Mit dem AbgÄG 2015 ist diese Verwaltungspraxis in § 2 Abs 4a EStG kodifiziert worden und bereite seither nicht nur auf nationaler, sondern auch auf abkommensrechtlicher Ebene Anwendungsprobleme. Die Entscheidung des BFG sei Anlass, in diesem Zusammenhang auch einen kritischen Blick auf die DBA-rechtlichen Aspekte zu werfen.