Für den Vorsteuerabzug iZm der Einfuhrumsatzsteuer sei erforderlich, dass die Gegenstände für sein Unternehmen eingeführt worden sind. Dieses Erfordernis soll nur dann erfüllt sein, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt der Einfuhr auch die Verfügungsmacht über die eingeführten Gegenstände habe. Der Autor zeigt auf, dass die Rsp des EuGH in der Rs DSV Road A/S sowie der nachfolgend ergangene Beschluss in der Rs Weindel Logistik Service das Gegenteil nahelegten.