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EUSt: Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Einfuhr der Gegenstände nur alternatives Kriterium für das Recht auf Vorsteuerabzug (Gläser, SWI 12/2021, S. 634)

Artikelrundschau Dezember 2021 - Teil 1Allgemeines - international, EU-Recht, AuslandsbeziehungenMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2022/60ÖStZ 2022, 71 Heft 3 v. 16.2.2022

Für den Vorsteuerabzug iZm der Einfuhrumsatzsteuer sei erforderlich, dass die Gegenstände für sein Unternehmen eingeführt worden sind. Dieses Erfordernis soll nur dann erfüllt sein, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt der Einfuhr auch die Verfügungsmacht über die eingeführten Gegenstände habe. Der Autor zeigt auf, dass die Rsp des EuGH in der Rs DSV Road A/S sowie der nachfolgend ergangene Beschluss in der Rs Weindel Logistik Service das Gegenteil nahelegten.

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