Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten wurde eine weitere Konsultationsvereinbarung zum DBA-Deutschland unterzeichnet, die den Anwendungszeitraum der in der Konsultationsvereinbarung (siehe zuletzt ÖStZ 2021/795) unverändert gebliebenen materiell-rechtlichen Regelungen bis mindestens 31. März 2022 verlängert. Erlass des BMF 21. 12. 2021, 2021-0.877.188.