Die österreichische Finanzverwaltung wurde durch zwei Finanz-Organisationsreformgesetze (zu den FORG siehe zuletzt ÖStZ 2021/4) grundlegend reformiert. Seit 1. Jänner 2021 gibt es zwei bundesweit zuständige Finanzämter: das Finanzamt Österreich (FAÖ) und das Finanzamt für Großbetriebe (FAG). Aufgrund dieser neuen Organisationsstruktur und zwischenzeitlicher Änderungen in Abgabenvorschriften (zB Einführung ua von Immobilienertragsteuer und Digitalsteuer) ergibt sich auch ein Aktualisierungsbedarf der Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter. Die neu verlautbarten ZustRL stellen einen Auslegungsbehelf zu den einschlägigen Bestimmungen der BAO dar, sind ab dem 1. 1. 2022 generell anzuwenden und ersetzen den Vorgängererlass vom 16. 12. 2011, BMF-010103/0189-VI/2011, ÖStZ 2012/84.