Bei einer Wertpapierleihe erwirbt der Entleiher (zeitlich befristet) Eigentum an den Wertpapieren. Allerdings sei seine Rechtsposition eingeschränkt. Er müsse insb erhaltene Früchte an den Verleiher weitergeben und die Wertpapiere wieder zurückstellen. Es sei daher fraglich, wem die Wertpapiere zuzurechnen sind und wie die Wertpapierleihe in der Steuer- und der Unternehmensbilanz zu behandeln ist.