Der VwGH hatte über das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Russland zu entscheiden und habe festgestellt, dass neben dem deutschen auch der russische und uU auch der englische Wortlaut der Konvention zu berücksichtigen sei. Überraschenderweise habe sich das Gericht diese Texte in anderen Sprachen als dem Deutschen selbst nicht angesehen, sondern die Vorinstanz mit dieser Analyse beauftragt. Lang diskutiert diese Entscheidung.