Der VwGH habe sich ua mit der Frage auseinandergesetzt, ob für aus unkündbaren Mietverträgen resultierende Ver-
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luste Rückstellungen für drohende Verluste gebildet werden können. Der VwGH habe das angefochtene Erkenntnis wegen Unzuständigkeit des BFG aufgehoben und die Revision der Rw als unbegründet abgewiesen.

