Inländischen Tochtergesellschaften einer ausländischen Muttergesellschaft ohne inländische eingetragene Zweigniederlassung, der die Beteiligung an den inländischen Tochtergesellschaften zugerechnet werden kann, sei die Gründung einer Unternehmensgruppe verwehrt. Das BFG hatte sich damit zu befassen, ob die Norm einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit begründet.

