Das BFG habe entschieden, dass Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, die eine in Ö ansässige Person für Dienstleistungen bezieht, die sie gegenüber der schweizerischen Regierung und schweizerischen Kantonen und tw in der Schweiz und in Ö erbracht hat, in Ö steuerpflichtig seien und die in der Schweiz erhobenen Steuern angerechnet würden. Eine außerordentliche Revision sei beim VwGH anhängig. Jirousek schlägt eine mögliche Lösung für die diesem Fall zugrundeliegenden kritischen Fragen vor.

