Die steuerliche Anerkennung einer pauschalen Wertberichtigung von Forderungen und einer pauschalen Bildung von Verbindlichkeitsrückstellungen durch das COVID-19-StMG gilt auch für sog Altfälle (§ 124b Z 372 EStG). Deren aliquote Verteilung über einen Fünf-Jahres-Zeitraum erfordert allerdings eine betragliche Konkretisierung dieser Altfälle, wofür der nachfolgende Beitrag in sachlicher und zeitlicher Perspektive einen konzeptionellen Lösungsvorschlag bieten soll.