Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr sind unecht umsatzsteuerbefreit. Das BFG hatte zu beurteilen, ob sich die Befreiung lediglich auf durch die kontoführende Bank erbrachte Dienstleistungen iZm dem Zahlungs- und Überweisungsverkehr bezieht, oder ob auch externe Zahlungsdienstleister, auf die die entsprechenden Dienstleistungen ausgelagert wurden, von der Befreiung erfasst sein könnten.