Die schwedische Finanzverwaltung versagte aufgrund einer Ausnahmebestimmung des schwedischen EStG den steuerlichen Abzug geleisteter konzerninterner Zinszahlungen. Sie ging davon aus, dass der Hauptzweck der Finanzierung eines Beteiligungserwerbs ein erheblicher Steuervorteil war. Am 20. Jänner 2021 urteilte der EuGH,1 dass das schwedische Abzugsverbot für Zinsen auf Konzerndarlehen gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV verstößt. Dieses Urteil könnte wesentliche Folgen für die Auslegung des österreichischen Zinsabzugsverbots nach § 12 Abs 1 Z 10 KStG mit sich bringen, da die zuvor genannte österreichische Norm der schwedischen sehr ähnlich ist.