EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 16b, § 26 Z 4
VwGH 11. 1. 2021, Ra 2019/15/0163
In Reaktion auf das Erk des VfGH vom 22. 6. 2006, G 147/05, mit dem der VfGH den damaligen vierten Satz in § 24 Z 4 EStG 1988 als verfassungswidrig aufhob, hat der Gesetzgeber mit der Reisekosten-Nov 2007, BGBl I 45, die Steuerbefreiungsregelung des § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 geschaffen. Damit sollte erreicht werden, dass - wie nach der Rechtslage vor der Gesetzesaufhebung - über die Dienstreise im engeren Sinn hinausgehend auch für in lohngestaltenden Vorschriften großzügiger geregelte Dienstreisen (allerdings nunmehr auf bestimmte, taxativ aufgezählte Tätigkeiten beschränkt) nicht der Einkommensteuer zu unterziehende Tagesgelder gezahlt werden können. Aus dem Wortlaut der Steuerbefreiungsbestimmung, wonach diese "gezahlte Tagesgelder" erfasst und diese die Sätze des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht übersteigen dürfen, ergibt sich unter Bedachtnahme darauf, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 die vormals in § 26 Z 4 EStG 1988 enthaltene Begünstigung (auch) für in lohngestaltenden Vorschriften geregelte Tagesgelder beibehalten wollte, dass Tagessätze nur dann steuerfrei sind, wenn sie vom Arbeitgeber für jede Reisebetätigung einzeln abgerechnet werden (was auch iS einer einfachen Überprüfung dem Gedanken einer geteilten Kontrolle durch Arbeitgeber und Finanzverwaltung entspricht).