§ 49c Abs 4 FinStrG bestimmt, dass für Finanzordnungswidrigkeiten wegen unterlassener oder unvollständiger Meldungen nach dem EU-MPfG die Selbstanzeigemöglichkeit des § 29 FinStrG nicht anzuwenden ist. Der vorliegende Beitrag untersucht diesen einfachgesetzlichen Ausschluss der Selbstanzeige auf seine (verfassungs)gesetzliche Zulässigkeit.