Aufgrund der 4. Änderung der Verordnung BGBl II 2020/121, ÖStZ 2020/216, durch BGBl II 2021/128 vom 26. 3. 2021 ist bis 30. Juni 2021 die Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit folgenden durch das Coronavirus veranlassten steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig: