Das BFG hatte sich mit unterschiedlichen nichtselbstständigen Einkünften eines Pensionisten zu beschäftigen, der in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit die Ansässigkeit von D nach Ö verlagert hatte.
Das BFG hatte sich mit unterschiedlichen nichtselbstständigen Einkünften eines Pensionisten zu beschäftigen, der in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit die Ansässigkeit von D nach Ö verlagert hatte.