Eine österr Privatstiftung trat im Rahmen einer ao Revision mit der Frage an den VwGH heran, wann bei einer Gewinnausschüttung der für die Verwirklichung des Abgabenanspruches relevante Sachverhalt verwirklicht wird. Der VwGH wies die Revision zurück, weil der aufgeworfenen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukomme.