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"Über den Wolken muss die Freiheit wohl grenzenlos sein [...]"

Steuerrecht aktuellMMMag. Dr. Franz A.M. Koppensteiner, LL.M./Stephanie Zolles, BA, LL.M. (WU)ÖStZ 2021/295ÖStZ 2021, 231 Heft 8 v. 20.4.2021

Dass die von Reinhard Mey in seinem Lied aus dem Jahre 1974 besungene Freiheit11Zum Text des Liedes siehe https://www.reinhard-mey.de/texte/alben/über-den-wolken (abgerufen am 4. 2. 2021). so weit geht, die Umsätze grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit Luftfahrzeugen von der Umsatzsteuer zu befreien, haben wohl nur wenige gewusst. Bedenken gegen diese umsatzsteuerliche Begünstigung hegten über 8.000 (Individual-)Antragsteller in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH).22Vgl https://www.klimaklage.at/wp-content/uploads/2020/09/Klimaklage-Individualantrag-Feb2020.pdf (abgerufen am 4. 2. 2021). Zentrales Motiv dieser sogenannten "Klimaklage" war die Aufhebung von als klimaschädlich erachteten Bestimmungen33Neben § 6 Abs 1 Z 3 lit d UStG 1994 wurden im Individualantrag eine Reihe weiterer Bestimmungen des UStG 1994 sowie des Mineralölsteuergesetzes 1995 angefochten. wegen Verstoßes gegen eine Reihe von Grundrechten.44Vgl dazu Teil 1.; zum Motiv der "Klimaklage" siehe näher https://www.klimaklage.at/ (abgerufen am 4. 2. 2021). Mit Beschluss55VfGH 30. 9. 2020, G 144/2020. vom 30. 9. 2020 wies der VfGH den Individualantrag mangels Zulässigkeit zurück, ohne sich zur Vereinbarkeit der angefochtenen Bestimmungen mit den Grundrechten zu äußern. Ausgehend von diesem Verfahren wird im Folgenden aufgezeigt, dass eine etwaige Grundrechtswidrigkeit der beschriebenen Umsatzsteuerbefreiung primär vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufzugreifen gewesen wäre. Weiters werden die wesentlichen Argumente, die für und gegen eine Grundrechtswidrigkeit sprechen, näher beleuchtet.**Der Beitrag gibt die persönliche Meinung der Autoren wieder. Wir danken MMag. Josef Bauer sowie Univ. Prof. Dr. Karoline Spies für die kritische Durchsicht des Manuskripts.

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