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Erstreckung der Toleranzfrist zur Einbringung von Abgabenerklärungen 2019 durch Quotenvertreter iZm COVID-19-Pandemie

Info aktuellFinanzverwaltungBearbeiterin: Sabine SadloÖStZ 2021/293ÖStZ 2021, 224 Heft 8 v. 20.4.2021

Im Organisationshandbuch der Finanzverwaltung (OHB) werden in Abschnitt 4.2. "Überwachung des Erklärungseinganges" die Sonderbestimmungen der Quotenregelung (für Steuerberater, Rechtsanwälte, Masseverwalter usw) beschrieben. Der KSW ist es gelungen, im Kontaktkomitee mit dem BMF zu vereinbaren, dass die übliche Toleranzfrist von einem Monat (April) für die Quote 2019 auf insgesamt drei Monate (bis Ende Juni) verlängert wird:

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