Aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens habe der Gesetzgeber die Zinsschranke des Art 4 Anti-BEPS-RL früher als geplant mittels COVID-19-StMG in das nationale Körperschaftsteuergesetz übernommen. Die Zinsschranke der Anti-BEPS-RL und die Quellensteuerbefreiung der Zinsen-Lizenzgebühren-RL seien komplementär anwendbar, weil die Zinsschranke die Ebene des Zahlenden betreffe, die Quellensteuerbefreiung hingegen auf die Ebene des Zahlungsempfängers Bezug nehme.