Beschränkt Steuerpflichtige seien berechtigt, Verluste von inländischen Betriebsstätten abzuziehen, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Allerdings könnten vorgetragene Verluste aus einer Betriebsstätte in Folgejahren mit Gewinnen einer anderen Betriebsstätte verrechnet werden, wenn der Verlustvortrag nicht auf das Betriebsstättendiskriminierungsverbot gestützt werden müsse.