Im Rahmen von Energiegemeinschaften wird es Unternehmen und Privatpersonen künftig möglich sein, Energie aus erneuerbaren Quellen, insb Solarstrom, gemeinschaftlich zu erzeugen und zu verbrauchen. Einer von vielen regulatorischen und wirtschaftlichen Vorteilen von Energiegemeinschaften ist es, dass Energiegemeinschaften in aller Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt sein werden. In diesem Punkt unterscheidet sich die Energieerzeugung durch Energiegemeinschaften für den Eigenbedarf der Energiegemeinschaft auch von der Energieerzeugung durch einzelne Privatpersonen für deren Eigenbedarf. Dass dies keinesfalls ein Widerspruch, sondern eine folgerichtige Konsequenz des geltenden Umsatzsteuersystems ist, wird in der Folge dargelegt.1