Mit Wirkung vom 1. 1. 2020 wurde das Elektrizitätsabgabegesetz durch das SteuerreformG 2020, BGBl I 2019/103, novelliert und eine unbeschränkte Befreiung für mittels Photovoltaik selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom ("Eigenstrombefreiung", § 2 Z 4 ElAbgG) eingeführt. Nähere Details der steuerlichen Neuregelung wurden durch die ElAbgG-Umsetzungsverordnung - UVO, BGBl II 2021/82 vom 19. 2. 2021, von BMF und BMK festgelegt, auf deren Regelungen nun wiederum dieser Erlass eingeht.