Nach stRsp des VwGH gehörten Unterschlagung und Diebstahl des Arbeitnehmers zum steuerpflichtigen Einkommen. Der OGH, ebenso der BFH, sähen dies anders. Die letzte Entscheidung werde daher der VfGH zu treffen haben.
Nach stRsp des VwGH gehörten Unterschlagung und Diebstahl des Arbeitnehmers zum steuerpflichtigen Einkommen. Der OGH, ebenso der BFH, sähen dies anders. Die letzte Entscheidung werde daher der VfGH zu treffen haben.