Die Einführung eines verpflichtenden Lohnsteuerverfahrens im Rahmen des AbgÄG 2020 habe für diverse Kontroversen gesorgt. Nunmehr sei man zu einer ähnlichen Regelung wie vor dem AbgÄG 2020 zurückgekehrt. Damit einhergehend wurde in Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht und bei einem Mittelpunkt der Tätigkeit in Österreich das Instrument der Lohnbescheinigung gem § 84a EStG eingeführt.