Der Gesetzgeber habe mit dem AbgÄG 2014 eine Reihe von Abzugsverboten und Einschränkungen von Begünstigungen im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz eingeführt, die bereits früh den VfGH beschäftigt haben. Nun hatte erstmals der VwGH über eines der Abzugsverbote, nämlich über jenes für freiwillige Abfertigungen, zu entscheiden.