Vom BFG war zu beurteilen, ob die Lieferung einer im Kaufvertrag der Wohnung nicht inkludierten Sonderausstattung anstatt der Standardausstattung als (unselbstständige) Nebenleistung das rechtliche Schicksal der steuerbefreiten Hauptleistung teilt oder für diese als selbstständige Lieferung der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden könne. Das BFG sei zum Schluss gekommen, dass auch eine getrennte Rechnungslegung nichts an der Einheitlichkeit der Lieferung ändern könne.