Mit den Hilfen für indirekt Betroffene Zeitraum soll - wie beim Umsatzersatz für direkt Betroffene (siehe zuletzt ÖStZ 2021/2; dessen Antragsfrist ist mit 20. Jänner 2021 abgelaufen) - der Umsatz für die Monate November und Dezember 2020 ersetzt werden (zu den Richtlinien siehe die "VO Lockdown-Umsatzersatz II", BGBl II 2021/71 vom 16. 2. 2021). Anträge können ab 16. Februar bis 30. Juni 2021 gestellt werden, um den Unternehmen ausreichend Zeit für die Beantragung zu gewähren. Antragsvoraussetzung ist, dass mindestens 50 % Umsatzzusammenhang mit einem oder mehreren im Lockdown geschlossenen Betrieben besteht. Außerdem muss im Betrachtungszeitraum ein Umsatzeinbruch von mindestens 40 % im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) bestehen.