Nach der Rechtsprechung in D sei es bei der Verschmelzung börsennotierter Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, das Umtauschverhältnis allein aus dem Verhältnis der Börsenkurse abzuleiten. Der Beitrag geht der Frage nach, inwieweit diese Ansicht auf Ö übertragen werden kann.