Mit dem COVID-19-StMG sei ua die Einführung einer sogenannten Zinsschranke geplant. Diese Zinsschranke solle auf Basis des Art 4 ATAD umgesetzt werden und erstmalig mit 1. 1. 2021 in Kraft treten. Die Zinsschranke ergänze die bereits bestehenden Abzugsverbote.