Mit dem KonStG 2020 sei die Möglichkeit einer degressiven AfA geschaffen worden. Der Wortlaut der Regelung lasse auf ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen schließen, ein Wirtschaftsgut linear oder (neu) degressiv abzuschreiben. Es stelle sich die Frage, ob dieses Wahlrecht bei einer §-5-Gewinnermittlung bereits in der UGB-Bilanz ausgeübt werden müsse oder ob es dem Steuerpflichtigen unabhängig von der Darstellung in der UGB-Bilanz zustehe.