Ein Ersatz entgangener oder künftig entgehender Einkünfte aus einer konkreten Einkunftserzielung sei nach § 32 EStG steuerbar. Werde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ohne Abstellen auf eine konkrete Einkunftserzielung, sondern abstrakt im Sinn einer Minderung des Potenzials einer künftigen Teilnahme am Wirtschaftsleben durch Ersatzleistungen ausgeglichen, lägen insoweit keine steuerbaren Einkünfte vor. Der BFH habe diese systematisch und teleologisch konsistente Abgrenzung bestätigt.