Mit dem am 25. 1. 2021 eingebrachten Initiativantrag zum 2. COVID-19-StMG (Änderung von EStG, GebG, BAO, FinStrG, AlkStG, UStG und InvPrG) sollen steuerliche Maßnahmen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise befristet eingeführt und Ende März 2021 auslaufen würden (siehe ÖStZ 2021/72), bis Ende Juni 2021 verlängert werden.