Nach der jüngsten Rechtsprechung des BFG sei in unionsrechtkonformer Interpretation der Anschaffungspreis die Bemessungsgrundlage für die NoVA, auch wenn der Abgabenschuldner das Fahrzeug nicht selbst angeschafft habe.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des BFG sei in unionsrechtkonformer Interpretation der Anschaffungspreis die Bemessungsgrundlage für die NoVA, auch wenn der Abgabenschuldner das Fahrzeug nicht selbst angeschafft habe.