Durch die Änderung des 2. COVID-19-JuBG solle zunächst der Anwendungsbereich der Stundung von Verbraucherkreditverträgen erweitert und der Stundungszeitraum verlängert werden. Darüber hinaus solle die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängert werden. Auch die Erleichterung iZm Krediten iSd EKEG solle verlängert werden.