Das BFG sei zum Schluss gekommen, dass die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen auch dann zur Anwendung gelangen könne, wenn keine gesetzlich geforderte behördliche Zertifizierung vorgelegt werde.
Das BFG sei zum Schluss gekommen, dass die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen auch dann zur Anwendung gelangen könne, wenn keine gesetzlich geforderte behördliche Zertifizierung vorgelegt werde.