Die Stadt Wien habe für die von ihren Abgabenbehörden vollzogenen Abgaben ein eigenes COVID-19-Ratenzahlungsmodell geschaffen. Dieses weiche in wesentlichen Strukturmerkmalen bewusst von der Regelung des Bundes ab. Der Sonderweg des Wiener Landesabgabenrechts führe insb zu Fragen nach seiner finanzverfassungsrechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf § 7 Abs 6 F-VG. Der Autor widmet sich der Frage, ob die Wiener Landesgesetzgebung mit den Vorgaben der Finanzverfassung in Einklang steht.